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Dokument-ID: 1197068
12.3 Großanlagen und Windparks
Für Anlagen gemäß Anhang 1 Z 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G) ist jedenfalls eine vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Dies betrifft: