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Neu Dokument-ID: 1187373

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Rechtsschutz

Gegen Bescheide des Bürgermeisters bzw des Magistrats als Baubehörde erster Instanz ist gem § 95 Abs 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 die Berufung unzulässig. Vielmehr kann gegen die Entscheidungen der Baubehörde erster Instanz sogleich Beschwerde gem Art 130 Abs 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben werden.

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