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Dokument-ID: 1187343
9 Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens
Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf gem § 20 K-BO 1996 erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung hat die Behörde den Eintritt der Rechtskraft auf der erteilten Bewilligung zu bestätigen. Eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Vorarbeiten kennt die K-BO 1996 nicht.