8 Baubewilligung
Die Baubehörde hat über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligungg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Die Baubewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und das Bauvorhaben aufgrund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinne der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist die Baubewilligung zu versagen.