2.1 Allgemeine Bestimmungen über die mündliche Verhandlung
Grundsätzlich sieht das AVG vor, dass die Verwaltungsbehörden im Sinne der Offizialmaxime von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften des AVG zu bestimmen haben. Dennoch sind nach § 39 Abs 1 AVG die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen, mithin die allgemeinen Vorschriften des AVG nur dann anzuwenden sind, wenn die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Materiengesetze keine davon abweichenden Bestimmungen vorsehen. Demzufolge finden die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung gem §§ 40 ff AVG nur insofern Anwendung, als die jeweiligen Bauordnungen und Baugesetze keine abweichenden Regelungen enthalten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 1 zu § 40 AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at]).