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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Kärntner Energiewende-Gesetz – Änderungen im Überblick

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011

Keine Genehmigungspflicht besteht für:

  • Erzeugungsanlagen bis 500 kW
  • Erzeugungsanlagen, die abfall-, gewerbe-, mineralrohstoff-, luftfahrt-, schifffahrts-, straßen-, eisenbahn- oder seilbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Für mobile Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen
  • Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen (baurechtlicher Konsens)
  • Erzeugungsanlagen zur Notstromversorgung in öffentlichen Gebäuden, nicht parallel zum öffentlichen Netz
  • Elektr Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem K-EG unterliegen.
  • Wasserkraftanlagen, sofern durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

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