1.2.1 Bauwerke und Bauten
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs 1 Bgld BauG; zB VwGH 23.06.2008, 2007/05/0295). Die Begriffe Bauwerke und Bauten werden im Sinne des Bgld BauG als Synonyme verwendet und sind sowohl ober- als auch unterirdische bauliche Anlagen von der Begriffsbestimmung umfasst (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht4 [2021], Anm 2 zu § 2 Bgld BauG).