7 Vorprüfung
Vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens kann bei der Baubehörde mit schriftlichem Antrag eine Vorprüfung des Vorhabens begehrt werden. Im Unterschied zur Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern handelt es sich dabei um ein gesondertes baubehördliches Verfahren, das dem Baubewilligungsverfahren vorangestellt ist. Bei der Vorprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 Vbg BauG (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 Vbg BauG (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 Vbg BauG (Stellplätze) und im § 17 Vbg BauG (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen entgegenstehen. Kommt bei der Vorprüfung ein solcher Hinderungsgrund hervor, ist der Antrag auf Vorprüfung gem § 23 Abs 4 Vbg BauG mit Bescheid abzuweisen. Die Vorprüfung stellt keine Voraussetzung für die Einbringung eines Bauantrages und das Baubewilligungsverfahren dar.