© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1194389

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Strafbestimmungen

§ 50 Abs 1 K-BO sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung diverser Tatbestände vor. Strafbar macht sich insbesondere, wer bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder mitteilungspflichtige Bauvorhaben ohne dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein ausführt oder eine baubehördlich eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt. In diesen Fällen, die in der Bestimmung des § 50 Abs detaillierter dargestellt werden, können Geldstrafen von EUR 500,– bis zu EUR 20.000,– verhängt werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch für Baubehörden in unserem Shop! Zum Shop