12 Strafbestimmungen
§ 50 Abs 1 K-BO sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung diverser Tatbestände vor. Strafbar macht sich insbesondere, wer bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder mitteilungspflichtige Bauvorhaben ohne dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein ausführt oder eine baubehördlich eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt. In diesen Fällen, die in der Bestimmung des § 50 Abs detaillierter dargestellt werden, können Geldstrafen von EUR 500,– bis zu EUR 20.000,– verhängt werden.