14 Rechtsschutz
Gegen Bescheide des Bürgermeisters (bzw allenfalls der Bezirkshauptmannschaft) als Baubehörde erster Instanz ist seit dem 01.01.2019 eine Beschwerde gem Art 130 Abs 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zulässig. Der zuvor bestehende gemeindeinterne Instanzenzug wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeinderechts, LGBl 34/2018, abgeschafft. Gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes kann noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.