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Dokument-ID: 1163661
1.2.5 Nebengebäude
Nebengebäude sind gem § 4 Z 47 Stmk. BauG eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m².