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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Mitteilung bei geringfügigen Bauvorhaben

Geringfügige Bauvorhaben iSd § 16 Bgld BauG bedürfen keines Bauverfahrens, sondern sind lediglich der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Zur Beurteilung, ob baupolizeiliche Interessen iSd § 3 Bgld BauG vorliegen, muss die schriftliche Mitteilung des Bauwerbers gemäß dem DfE zu § 16 Abs 1 Bgld BauG jedenfalls die Beantwortung nachstehender Fragen enthalten:

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