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Dokument-ID: 1163651
5.5 Baugebrechen
Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen iSd § 3 Bgld BauG beeinträchtigt werden, beheben zu lassen (§ 28 Abs 1 Bgld BauG).