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Dokument-ID: 1163647
5.1 Verantwortung des Bauwerbers
Der Bauwerber hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nach den gesetzlichen Vorschriften befugte Personen heranzuziehen (§ 24 Abs 1 Bgld BauG). Die dem Bauwerber auferlegte Verantwortlichkeit bezieht sich auf die Auswahl einer befugten, ausführenden Person sowie auf die Zulässigkeit der verwendeten Bauprodukte (EB RV 388 XX. GP); diese Pflicht bezieht sich jedoch ausschließlich auf bewilligungspflichtige Vorhaben.