2.4.1 Allgemeines
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird mit einer Baubewilligung das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, ein Bauvorhaben nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber inne, wobei in seine Rechtsstellung auch eingetreten werden kann. Grundsätzlich ist daher auch ein Wechsel des Bauwerbers nach Erteilung der Baubewilligung möglich (VwGH 02.03.2021, Ra 2018/05/0222 – Oö BauO 1994; VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128 – BO für Wien).