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Dokument-ID: 1163678
3.3 Einleitung des Baubewilligungsverfahrens durch schriftlichen Antrag samt Unterlagen
Das Baubewilligungsverfahren wird durch schriftlichen Antrag des Bauwerbers eröffnet. In § 22 Stmk. BauG ist festgelegt, welche Unterlagen dabei vorzulegen sind (hier vereinfacht dargestellt):