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Dokument-ID: 1163163
4.9 Wien
Nach § 70 Abs 1 BO für Wien ist eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, sofern die Möglichkeit besteht, dass durch das eingereichte Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden und nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt.