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Dokument-ID: 1273082
2 Anwendungsbereich der NÖ BO 2014
Die NÖ BO 2014 ist auf sämtliche Bauwerke anzuwenden, soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (beispielsweise Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) besteht oder eine der in § 1 Abs 3 NÖ BO 2014 normierten Ausnahmen vom Geltungsbereich zutrifft.