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Dokument-ID: 1163642
3.3.5 Abbruch von Gebäuden
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist – sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht – der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen.