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Dokument-ID: 1163696
8 Bauen im Freiland
Gem § 33 Abs 1 StROG gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.