10 Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf gem § 72 Abs 1 WBO grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Die WBO enthält keine Regelung über die Zulässigkeit bestimmter Vorarbeiten. Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf ungeachtet der allenfalls erforderlichen Bewilligungen oder Anzeige erst begonnen werden, wenn das Gebäude nicht mehr benützt wird. Wird eine Abbruchbewilligung gem § 60 Abs 1 lit d WBO erst im Instanzenzug mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erteilt, so darf eine Baubeginnsanzeige gem § 72 Abs 3 WBO erst erstattet werden, wenn die Behörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mitteilt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erhebt die Behörde rechtzeitig Revision, so darf die Baubeginnsanzeige erst erstattet werden, wenn über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden ist.