14 Strafbestimmungen
§ 57 Oö. BauO 1994 sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung von insgesamt 16 Tatbeständen vor. Eine Verwaltungsübertretung begeht insbesondere, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben unberechtigt abweicht, ferner wer eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, ausführt, oder wer als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keinen befugten Bauführer heranzieht oder den Wechsel des Bauführers der Baubehörde nicht anzeigt.