9 Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
Vorhaben der Energiewende sind gem § 2 Abs 1 lit k AEG die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen. Für solche Vorhaben wurden mit dem Sammelgesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende, LGBl 21/2025, besondere Verfahrensbestimmungen in das Vbg BauG eingefügt.