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Neu Dokument-ID: 1273090

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Behörden

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei sind Art 118 Abs 2 Z 9 B-VG zufolge den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. Baubehörde und für Angelegenheiten der örtliche Baupolizei zuständiges Organ ist demzufolge gem § 2 Abs 1 NÖ BO 2014 der Bürgermeister bzw in Städten mit eigenem Statut (das sind in Niederösterreich die Landeshauptstadt St. Pölten, die Stadt Krems, die Stadt Waidhofen an der Ybbs und die Stadt Wiener Neustadt) der Magistrat. Vorstand des Magistrats ist wiederum der Bürgermeister, der in dieser Funktion durch den Magistratsdirektor vertreten wird (§ 46 Abs 1 und 2 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl 1026 idF LGBl Nr 10/2026).

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