3.3.2 Bauverhandlung
Ist das Ansuchen nicht nach § 18 Abs 2 Bgld BauG abzuweisen, liegt nicht sämtliche Zustimmungserklärungen vor oder liegen sonstige, die baupolizeilichen Interessen berührende Gründe vor, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, zu welcher die Parteien iSd § 21 Bgld BauG sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden sind (§ 18 Abs 1 Bgld BauG). Die Bauverhandlung ist nicht verpflichtend an Ort und Stelle durchzuführen (zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0132), jedoch soll die mündliche Verhandlung – sollte auch eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein – möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen stattfinden (§ 18 Abs 3 Bgld BauG).