5 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren gem § 70a WBO
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren ist anzuwenden, wenn den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gem § 63 oder § 63a WBO die im Rahmen einer bestehenden Befugnis abgegebene Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers, die oder der vom Bauwerber und vom der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen ist, dass die Baupläne und die Einreichunterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst wurden. Für den Nachweis der bautechnischen Gesichtspunkte der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit, des Brandschutzes, von Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, des Schallschutzes und der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes können eigenständige Bestätigungen durch andere Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker angeschlossen werden. Auch diese Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker müssen von der Bauwerberin oder vom Bauwerber und von der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden sein und dürfen zu diesen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die allgemeine Bestätigung muss sich dann nur jene bautechnischen Anforderungen beziehen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit eines Teilgutachtens kein Gebrauch gemacht wird.