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Dokument-ID: 1163687
5.2 Bauabgabe, Gebühren
Die Abgabenbehörde schreibt dem Bauwerber gem § 15 Stmk. BauG anlässlich der Erteilung der Baubewilligung eine Bauabgabe vor. Diese Bauabgabe berechnet sich nach der Bruttogeschoßfläche, wobei Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße udgl) zur Hälfte zu berechnen sind. Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.