3.1 Mündliche Bauverhandlung im Berufungsverfahren
ISd § 66 Abs 1 AVG ist die Rechtsmittelbehörde ermächtigt, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde (zB Baubehörde I. Instanz) durchführen zu lassen oder die Ermittlungsschritte selbst vorzunehmen. Unter Heranziehung der Bestimmungen des § 66 AVG ist daher festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Legt die Rechtsmittelbehörde dem Rechtsmittelbescheid nicht das Ergebnis der Baubehörde I. Instanz zugrunde, so hat sie grundsätzlich selbst den maßgebenden Sachverhalt iSd § 37 und § 39 AVG festzustellen (VwGH 25.04.1990, 88/08/0186).