5.4 Erlöschen bzw Nichtigkeit der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt gem § 31 Stmk. BauG, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Unter Baubeginn ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen, wobei es unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher schon als Baubeginn anzusehen, soweit dieser Teil der Herstellung des Vorhabens dient. • [Fußnote: VwGH 25.9.2007, 2006/06/0001.]