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Dokument-ID: 1163396
2.2 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Für Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen ist vor Baubeginn bei der Behörde um Baubewilligung anzusuchen, sofern es sich nicht um geringfügige Bauvorhaben iSd § 16 Bgld. BauG handelt (vgl § 17 Abs 1 Bgld. BauG).