4.1 Burgenland
Eine zwingende mündliche Bauverhandlung ist iSd § 18 Abs 1 Bgld BauG vorzunehmen, sollten dem nicht von vornherein abgewiesenen Ansuchen um baubehördliche Bewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Nachbarn beiliegen (§ 21 Abs 1 Z 3 Bgld BauG) oder sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren und eine mündliche Verhandlung erfordern, vorliegen. Der Verhandlung sind die Parteien iSd § 21 Bgld BauG und die zur baupolizeilichen Beurteilung erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser beizuziehen (§ 18 Abs 1 Bgld BauG).