4.2 Einwendungen
Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt werden (vgl § 21 Abs 2 Bgld BauG). Der Begriff der „Einwendung“ ist der Bestimmung des § 42 AVG entnommen und umfasst die im Vorbringen eines Beteiligten aufgestellte Behauptung, dass eine positive Entscheidung über den Antrag seine Rechte verletzen würde; mithin eine nachbarliche Einwendung im Bauverfahren darauf abzielt, das beantragte Vorhaben ganz oder teilweise zu verhindern (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, Anm 11 zu § 21 Bgld BauG; Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, S 14 f).