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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Parteien

Nach der taxativen Aufzählung des § 21 Abs 1 Bgld BauG sind Parteien im Bauverfahren

  1. der Bauwerber;
  2. der Grundeigentümer bzw die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist;
  3. die Eigentümer jender Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind („Nachbarn“);
  4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft iSd § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

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