11.1.4 Der Sanierungsplan
Verfahrensablauf
Einbringung des Sanierungsplanantrags
Schon in einem eigenen Insolvenzantrag (aber auch später im Insolvenzverfahren) kann der Schuldner gem § 140 IO einen Sanierungsplan vorlegen. In diesem bietet der Schuldner an, einen bestimmten Prozentsatz seiner Schulden (mindestens 20 %) innerhalb von maximal 2 Jahren (bei natürlichen Personen: maximal 5 Jahren) zu zahlen (meist in Raten). Weder der Masseverwalter, ein Gläubiger oder ein Dritter können einen solchen Antrag stellen. Der Schuldner kann nur einen Sanierungsplanantrag einbringen, er kann diesen aber in weiterer Folge abändern oder auch zurückziehen und einen neuen Antrag einbringen. In bestimmten Fällen sind Sanierungsplananträge aber absolut unzulässig und zurückzuweisen (zum Beispiel wenn Schuldner flüchtig sind, wegen betrügerischer Krida verurteilt wurden oder sich weigern, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen – vgl § 140 Abs 2 IO).