8.2.2 Zu einzelnen AußStrG-Bestimmungen
Bestimmtheit des Begehrens
An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem Außerstreitverfahren nach den Wohnrechtsgesetzen sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (RS0070562 [T8] = OGH 07.11.2000, 5 Ob 231/00g; OGH 15.11.2021, 5 Ob 178/21v). Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd (§ 52 Abs 1 Z 3 iVm § 30 Abs 1 Z 1 und) § 28 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind ([T25] = OGH 01.09.2009, 5 Ob 42/09a; OGH 27.05.2020, 5 Ob 169/19t). Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist (…) ([T31] = OGH 21.10.2010, 5 Ob 187/10a; OGH 06.11.2018, 5 Ob 40/18w).