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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Ziele und Grundsätze des Raumordnungsrechts

Der Raumordnung kommt im Bauverfahren eine große Bedeutung zu. Hier entscheidet sich, welche Rechte für die Umsetzung eines Baus vom zu bebauenden Grundstück abgeleitet werden können. In der Praxis spielt auch die Widmung der benachbarten Grundstücke eine wichtige Rolle, obwohl es nach der Rechtsprechung des VwGH nur auf die Widmung des zu bebauenden Grundstückes ankommt. Es besteht ein Recht darauf, das Grundstück entsprechend seiner Widmung nutzen zu dürfen. Daraus abgeleitet wären mögliche Konfliktpotentiale zwischen anders gewidmeten benachbarten Grundstücken bereits im Flächenwidmungsverfahren zu lösen.

Je nach Flächenwidmung kann sich die Beurteilung von Gebäuden und Anlagen ändern.

Begriff der Raumordnung

Unter Raumordnung versteht man die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens sowie vor Verkehrsunfallsgefahren. • [Fußnote: Vgl § 1 Abs 1 K-ROG; § 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014; § 1 Abs 2 Oö. ROG 1994; § 1 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010; § 1 TROG 2011.] 

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