8 .at-Domains im Rechtsverkehr
Da Domains, wie oben ausführlich dargelegt, Sachen im sachenrechtlichen Sinne sind, besteht an deren Verkehrsfähigkeit kein Zweifel. Domains können somit am Rechtsverkehr teilnehmen, in dem man sie überträgt, lizenziert, löscht, kündigt und pfändet. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem aus der Rechtsnatur der Domain. Wie in Kapitel „Schuldrecht“ beschrieben, ist eine Domain vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet die Folge aus der Erbringung bzw Einhaltung der Hauptleistungspflichten der Domainvergabestelle aus dem Domain-Holding-Vertrag. Im Domain-Holding-Vertrag ist die Domainvergabestelle im Wesentlichen zur exakten und jederzeitigen Adressierbarkeit und zur Aufrechterhaltung der Domaineinträge und der Domaininhaber im Wesentlichen zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet. Die Rechtsnatur des Domain-Holding-Vertrags ist bis heute ungeklärt, aber es sprechen gute Gründe für ein typengemischtes privatrechtliches Dauerschuldverhältnis.