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Dokument-ID: 1174469
2.4.2 Digitale Infrastruktur, die größenunabhängig wesentliche Einrichtungen sind
Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
Ein „Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht (Art 3 Z 16 Verordnung [EU] 910/2014):