7.3.7 Allgemeine Verfahrensübersicht
Das UDRP-Schiedsverfahren beginnt mit Einbringung der Schiedsklage beim UDRP-Schiedsgericht. Schiedsklagen bei der WIPO sind mit dem von der WIPO bereitgestellten Deckblatt zu versehen und elektronisch einzubringen (typischerweise über das WIPO Online-Filing bzw per E-Mail, Fax ist höchstens als Ausnahme nach den Supplemental Rules relevant). Schiedsklagen bei der WIPO sind mit einem besonderen, von der WIPO online zur Verfügung gestellten Deckblatt zu versehen und elektronisch mittels E-Mail oder Fax einzubringen. Eine gesonderte Übermittlung der Schiedsklage an die Registry ist regelmäßig nicht erforderlich. Zeitgleich ist jedoch eine Kopie der Schiedsklage an den zuständigen Registrar zu übermitteln. Die WIPO holt die Registrar-Verification ein und übernimmt die formelle Verständigung/Zustellung an den Schiedsbeklagten nach den Rules. Gleichzeitig mit der Einbringung der Schiedsklage hat der Schiedskläger die Verfahrensgebühr zu bezahlen. Solange die Verfahrensgebühr nicht zur Gänze gutgeschrieben ist, wird die WIPO nicht tätig. Erfolgt die Gutschrift nicht binnen zehn Kalendertagen ab Einlangen der Schiedsklage, gilt die Klage als zurückgezogen.