7.5.10 Die Schiedsentscheidung
Die Schiedsentscheidung basiert im Wesentlichen auf der Beschwerde und der Erwiderung sowie den von den Verfahrensparteien mit diesen beiden Schriftsätzen vorgelegten Beweismitteln. Der Schiedskommission steht es jedoch frei, nach eigenem Ermessen neben der Beschwerde und der Erwiderung weitere Schriftsätze oder Dokumente zuzulassen bzw von den Verfahrensparteien anzufordern. Auch persönliche Anhörungen sind möglich wenngleich nicht vorgesehen. Entscheidungsgrundlage sind somit alle gemäß den ADR-Regeln eingereichten Eingaben und Dokumente sowie die Ergebnisse allfälliger persönlicher Anhörungen, welche die Schiedskommission nach eigenem freien Ermessen und bei Vorliegen besonderer Umstände zugelassen hat.