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Clemens Thiele - Markus Dörfler - Anika Kollar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Beschränkungen durch den Arbeitgeber

Private Internet-Nutzung

Grundsätzlich gibt es – abgesehen von Beamtendienstrechtsgesetz, §§ 79c ff BDG, und dem Vertragsbedienstetengesetz, mit Verweis auf §§ 79c ff des BDG – keine gesetzliche Regelung, die die private Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber regelt. Das völlige Verbot der privaten Internet-Nutzung ist somit in Fortführung der bisherigen Judikatur zu Telefongesprächen am Arbeitsplatz zwar theoretisch zulässig (schon Brodil, ecolex 2001, 853, 854; auch Hoppe, Private Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz [2010], 42), in der Praxis wohl nicht lückenlos durchsetzbar und außerdem auch aus Sicht des Arbeitgebers nicht sinnvoll (siehe dazu auch: Heilegger, infas 2009, 139; Andréewitch, ASoK 2015, 52). Darüber hinaus muss zwischen dem Verbot unter Verwendung von privaten Endgeräten (Tablet oder Handy) und betrieblichen Mitteln unterschieden werden. In weiterer Folge wird – sofern nichts anderes angeführt ist – davon ausgegangen, dass die betriebliche Infrastruktur verwendet wird.

Insbesondere unter Sicherheitsaspekten ist das gänzliche Verbot der Privatnutzung von betrieblicher Infrastruktur wohl zulässig und möglich, wobei hier zwischen dem (juristisch begründeten) Weisungsrecht und einer (faktisch umgesetzten) technischen Sperre zu unterscheiden ist.

Jedenfalls in Notfällen und aus wichtigen persönlichen Gründen wäre ein Verstoß entschuldbar (in diesem Sinne schon ausdrücklich OGH Arb 10.118): Derartige Situationen bzw Umstände können etwa im Fall von Anfragen bei Behörden, in Schulangelegenheiten der eigenen Kinder oder bei Vereinbarung von Arztterminen und Wartungsterminen von Privatautos vorliegen (Laimer/Mayr, Rechtsprobleme bei der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz, ecolex 2003, 114). Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers iSd § 18 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB (sowie als ultima ratio aus dem Institut des Notstandes). In solchen Fällen hätte der Dienstnehmer in aller Regel ohnehin einen wichtigen Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b ABGB gehabt, für welchen Entgeltfortzahlungspflicht besteht.Eine andere zulässige Einschränkungsmöglichkeit der Internet-Nutzung besteht darin, ein Verbot während der reinen Arbeitszeit zu verfügen, oder eine Einschränkung auf ein Ausmaß zu verfügen, welches für den Arbeitgeber zumutbar ist (siehe dazu schon: Obereder, DRdA 2001, 75). Mögliche zeitliche Vorgaben sind zB „nach Dienstschluss“, „während der Mittagspause“, „höchstens 15 Minuten täglich“, wobei Überziehungen als arbeitsvertragliche Verstöße zu werten sind.

Achtung:

Wenn überhaupt keine Regelung im Unternehmen getroffen wird, gilt prinzipiell, dass, wenn kein ausdrückliches Verbot der Nutzung besteht, diese erlaubt ist. Jedoch darf auch hier eine übermäßige private Nutzung zu keiner Vernachlässigung der Dienstpflichten oder sonstigen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führen!