5.2 Allgemeines zu den §§ 1, 2 und 9 UWG
Wie bereits erwähnt, sind im Zusammenhang mit Domains vor allem die §§ 1, 2 und 9 UWG von Bedeutung. Die unter die §§ 1, 2 und 9 UWG fallenden Tatbestände setzen allesamt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Zum geschäftlichen Verkehr iSd Lauterkeitsrechts gehört jede Tätigkeit, mit der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (RS0077485). Gewinnabsicht ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Handeln im geschäftlichen Verkehr des Unternehmens liegt bei jeder unternehmensbezogenen Handlung eines Bediensteten oder Beauftragten vor (4 Ob 12/02x). Bereits die bloße Registrierung einer Domain kann (muss aber nicht zwingend) ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen (4 Ob 105/99s). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass trotz noch nicht erfolgter Benutzung einer registrierten Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen kann. Dies trifft insbesondere auf die Fälle des Domain-Grabbing zu, da hier die Behinderungs- bzw Vermarktungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Domainregistrierung vorliegt (sogar vorliegen muss), womit die Domainregistrierung selbst bereits die unlautere Benutzungshandlung darstellt.