1.8.5 Kennzeichnungspflicht
Der Verantwortliche hat gem § 13 Abs 5–7 DSG Bildaufnahmen geeignet zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat örtlich so zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich dem überwachten Bereich nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen (Datenschutzbehörde vom 18.12.2018, DSB-D550.015/0003-DSB/2018). Die Kennzeichnung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass daraus hervorgeht, wer der Verantwortliche ist. Davon abgesehen werden kann, wenn den betroffenen Personen dies aus den Umständen bereits bekannt ist.