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Meinhard Ciresa - Christian Reiser - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.5 Interaktive Tools, Apps

Soweit interaktive Tools in Form von Software auf einer Website implementiert sind, genießen sie den Softwareschutzdes § 40a UrhG. Voraussetzung ist bloß, dass es sich bei diesem Tool um eine eigenständige geistige Leistung des Programmierers handelt. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kostenaufwand) Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auch hier kommt es auf eine bestimmte Werkhöhe zwar nicht an, von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist (RIS-Justiz RS0120097).

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