6.1 Allgemeines zur Störerhaftung im Zusammenhang mit Domains
Störer und somit passivlegitimiert im Lauterkeitsrecht ist nicht nur der unmittelbare Täter und der Mittäter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Lauterkeits-)Verstoß eines anderen fördert oder überhaupt erst möglich macht (4 Ob 117/12b). Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem lauterkeitswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnützt. Deshalb haften neben dem unmittelbaren Täter bzw Mittäter, Anstifter (= Bestimmungstäter) und Gehilfen (= Beitragstäter). Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645).