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Dokument-ID: 1000250
1.8.4 Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung von Bildaufnahmen
Der Verantwortliche hat gem § 13 DSG bei der Datenverarbeitung durch Bildaufnahmen besondere, geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zu Bildaufnahmen und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen sind.