2.5 Offenlegung
Die Offenlegung soll den Medienkonsumenten nicht nur den Medieninhaber nennen, sondern die an diesem bestehenden Eigentums- und Einflussverhältnisse auf einen Blick sichtbar machen und die Ausrichtung des Mediums („grundlegende Richtung“) beschreiben. Der Offenlegungspflicht unterliegen alle periodischen Medien.
Eine umfassende Offenlegung fordert das MedG allerdings nur für Printmedien, für Rundfunkprogramme und für jene Onlinemedien, deren Informationsgehalt über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht. Websites und (mindestens viermal im Kalenderjahr erscheinende) Newsletter, bei denen das nicht der Fall ist, kommen mit einer „kleinen Offenlegung“ (§ 25 Abs 5 MedG) aus. Sie müssen nur den Namen oder die Firma, den Unternehmensgegenstand sowie Wohnort und Sitz des Medieninhabers angeben.
Die „große Offenlegung“ umfasst hingegen:
- Beteiligungsverhältnisse am Medieninhaber und dessen organschaftliche Vertreter
- Mehrfachbeteiligungen
- Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie“)
Für die Angaben zu „Blattlinie“ stellt das Mediengesetz weder zum Inhalt noch zum Umfang irgendwelche Vorgaben auf. An sich soll sie die grundsätzliche Haltung des Mediums in weltanschaulichen, moralischen, wirtschaftlichen, konfessionellen oder künstlerischen Fragen umschreiben.
Beispiele: „Große Offenlegung“:
Angaben bei einer GmbH:
- Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand
- Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder, sämtliche Gesellschafter
- Angaben über Gesellschafter, die selbst Gesellschaften sind (nicht aber deren Organe)
- Mittelbare und stille Beteiligungen
- Samt den jeweiligen (internen) Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnissen
- Inhaberschaft dieser GmbH und aller anzuführenden Personen an anderen Medienunternehmen und/oder Mediendiensten
Angaben bei einem Verein:
- Vereinsname, Sitz
- Vereinszweck (wie in den Statuten formuliert)
- Mitglieder des Leitungsorgans
- Inhaberschaft des Vereins und der Mitglieder seines Leitungsorgans an anderen Medienunternehmen und/oder Mediendiensten
Bei Websites sind die Angaben gem § 25 Abs 2 bis 4 MedG ständig, leicht und unmittelbar auffindbar zu machen. Sie können gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG zur Verfügung zugestellt werden.