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Neu Dokument-ID: 810448

Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.1 Allgemeines

Der Domainvergabestelle obliegt ganz allgemein die Registrierung und Verwaltung von Second-Level-Domains unter den ihnen exklusiv zugewiesenen Top-Level-Domains. Sofern es zu Konflikten zwischen den Inhabern von (Kennzeichen)Rechten und dem Domaininhaber im Zusammenhang mit dessen Domain kommt, liegt es nicht an der Domainvergabestelle, diese Konflikte zu beurteilen oder gar darüber zu entscheiden, dies ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, spezieller Schiedsgerichte oder sonstiger dafür zuständiger Schlichtungsstellen. Dabei tritt jedoch regelmäßig das Problem auf, dass ein Domaininhaber nach Kenntnis eines Domainkonflikts die Domain auf einen Dritten (Strohmann) überträgt, um sich auf diese Weise dem potenziellen Rechtsstreit zu entziehen. Dies hat für den, der seine Rechte gegenüber dem Domaininhaber geltend machen möchte, nachteilige Konsequenzen, da ihm sein Gegenüber „abhanden“ kommt. Natürlich steht es auch dem neuen Domaininhaber frei, sobald dieser in Anspruch genommen wird, die Domain wiederum auf eine andere Person zu übertragen usw. Wenn der Domaininhaber sodann im fernen Ausland sitzt, ist eine Rechtsdurchsetzung kaum bis gar nicht möglich.

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