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Dokument-ID: 1007993
7.2 Maßgeblicher Zeitpunkt – ab wann verpflichtend?
Die nunmehrige Rechtslage wurde etwas zeitversetzt zum BVergG, nämlich erst am 18.10.2018 erreicht. Mit diesem Datum traten die Änderungen des Art 2 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 (Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl I 65/2018, Art 2) in Kraft. Dadurch wurden die ursprünglichen Fassungen des § 48 Abs 2 und des § 126 Abs 2 BVergG 2018 (weniger als zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten schon wieder) geändert. § 48 Abs 2a ist entfallen.