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Dokument-ID: 790284
8.2 Domainlöschung
Die Domainlöschung stellt dogmatisch nichts weiter als eine Auflösung des zwischen Domaininhaber und Domainvergabestelle abgeschlossenen Domain-Hosting-Vertrags aus wichtigem Grund dar. Diesen wichtigen Grund kann einerseits die Domainvergabestelle heranziehen, andererseits kann aber auch der Domaininhaber durch gerichtliche bzw behördliche Entscheidung zur Vertragsauflösung angehalten werden.